
August-Bebel-Platz 17
44866 Bochum
Telefon: 02327 - 56 63 873
Fax: 02327 - 56 63 874










Ralf Ciesinski
Telefon:
02327 - 56 63 873
Fax:
02327 - 56 63 874

Bei dem Vermittlungsgutschein (kurz: VGS) handelt es sich um ein Dokument, das die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, einer privaten Arbeitsvermittlung einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn es dieser gelingt, den Inhaber des VGS in eine mindestens 15-stündige versicherungspflichtige Anstellung zu vermitteln.
Das System des Vermittlungsgutscheins hat sich in den letzen Jahren bewährt, so dass die ursprüngliche Befristung (bis zum 31. 12. 2007) aufgehoben und um weitere drei Jahre (bis 2010) verlängert wurde.
Empfängern des Arbeitslosengeldes I haben nach Beginn der Arbeitslosigkeit und einer Wartefrist von 6 Wochen Rechtsanspruch auf den VGS.
Bei Empfängern des Arbeitslosengeldes II liegt der Fall etwas anders – ob ein VGS ausgestellt wird oder nicht, liegt im Ermessen des jeweiligen Jobcenters oder ähnlicher Institutionen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Arbeitssuchender und privater Arbeitsvermittler schließen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag ab. Auf diese Weise beauftragt der Arbeitssuchende den Arbeitsvermittler mit der Suche nach einer geeigneten Stelle. Es können auch mehrere private Arbeitsvermittler beauftragt werden. Die Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers erfolgt ausschließlich für eine erfolgreiche Vermittlung und umfasst maximal den auf dem VGS vermerkten Betrag. Bis dahin verbleibt das Originaldokument beim Arbeitssuchenden, im Anschluss gilt der VGS als Zahlungsmittel, das der private Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit einlösen kann. Eine erste Rate (1000 Euro) wird ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Wochen lang andauert, der Rest, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt sechs Monate andauert.